Aktuelle News aus der Microsoft Dynamics Welt und von TSO-DATA
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12.05.2021

One-Stop-Shop – Neue Mehrwertsteuerregeln ab dem 01.07.2021

Unter dem Begriff One-Stop-Shop (kurz OSS) berücksichtigt die EU den technologischen Wandel und die zunehmende Bedeutung des Onlinehandels und schafft einen einheitlichen Rahmen für die Umsatzbesteuerung in der Europäischen Union, schon im letzten Jahr haben wir dazu berichtet. Seit dem 01.04.2021 können Unternehmen sich bereits für OSS registrieren. Die ersten Umsatzsteuermeldungen sind dann für den Zeitraum ab dem 01.07.2021 möglich.

Was die Reform im Wesentlichen berücksichtigt, möchten wir Ihnen hier kurz aufzeigen:

 

Einheitliche Schwellenwertregelung

Ab dem 01.07.2021 entfällt die individuelle Lieferschwellenregelung der EU-Länder. Ersetzt wird diese durch die Fernverkaufsregelung. Zudem tritt eine einheitliche Schwellenwertregelung von 10.000,- € pro Jahr für Warensendungen und bestimmte Dienstleistungen innerhalb der EU in Kraft.

 

Fernverkaufsregelung

Zukünftig gilt für Endkundenlieferungen die Umsatzsteuer des Landes, in welches die Waren geliefert werden. Überschreitet ein Unternehmen aufgrund seines Verkaufs die neue Bagatellgrenze pro Jahr, so muss es die umsatzsteuerliche Berechnung mit den länderspezifischen Mehrwertsteuersätzen vornehmen.

 

Umsatzsteuermeldung

Zukünftig kann die Umsatzsteuermeldung einheitlich für alle EU-Lieferländer an die lokale Steuerbehörde über eine bereitgestellte Webseite erfolgen. Somit muss z.B. ein deutsches Versandhandelsunternehmen, welches die Bagatellgrenze in mindestens einem EU-Land überschritten und sich für das Verfahren registriert hat, die Meldung der B2C-Umsatzsteuer nur noch quartalsweise an das Bundeszentralamt für Steuern (www.BZSt.de) durchführen und abführen. Die Beantragung einer eigenen USt.-ID, die einzelnen Meldungen und das Abführen pro Lieferland entfällt damit.

 

Hinweis: Die sonstige mtl. Steuermeldung ist weiterhin erforderlich! Eine Dauerfristverlängerung ist nicht möglich.

 

Was bedeutet das für Ihre ERP-Lösung - Microsoft Dynamics NAV, Dynamics 365 Business Central oder KatarGo?

Um eine Meldung zu ermöglichen sind zusätzliche Einrichtungen und evtl. weitere Änderungen in NAV/Business Central erforderlich. Hierzu finden Sie ein Anleitungsvideo, das die Grundlagen, die Einrichtung und die MwSt.-Auswertung innerhalb von Business Central aufzeigt.

One-Stop-Shop (OSS) für Dynamics Business Central und NAV einrichten


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Gerne können Sie auch einen persönlichen Beratungstermin bei Ihrem TSO-DATA-Consultant anfragen. Anhand der TSO-DATA-Checkliste wird die individuelle Situation betrachtet und der Leitfaden vorgestellt.

 

Sie benötigen weitere Informationen?

Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater und lassen Sie sich beraten. Weitere Informationen finden Sie auch beim Bundeszentralamt für Steuern und zusammengefasst in den Erläuterungen zu den Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr der EU Kommission.

 

Hinweis: Dieser Beitrag dient der Information und gibt die Meinung des Autors wieder. Der Text stellt keine steuerrechtliche Beratung dar.