30.07.2020
2017 hat der EU-Rat beschlossen, die Rahmenbedingungen für die Umsatzsteuer Compliance im grenzüberschreitenden elektronischen Handel stufenweise zu reformieren. Grund für das Inkrafttreten ist vor allem der technologische Wandel und die zunehmende Bedeutung des Onlinehandels. Mit der neuen Regelung soll vor allem die Umsatzbesteuerung im E-Commerce zu vereinfachen. Der Starttermin für das Inkrafttreten der nächsten Stufe wurde vom 01.01.2021 um weitere 6 Monate, auf den 01.07.2021, verschoben.
Reform des Umsatzsteuerrechts – die wichtigsten Punkte auf einen Blick
Einheitliche Schwellenwertregelung
Ab 2021 entfällt die individuelle Lieferschwellenregelung. Ersetzt wird diese durch die Fernverkaufsregelung. Zudem tritt eine einheitliche Schwellenwertregelung von 10.000€ pro Jahr für Warensendungen und bestimmte Dienstleistungen innerhalb der EU in Kraft.
Fernverkaufsregelung
Zukünftig gilt die Umsatzsteuer des Landes, in welches die Waren geliefert werden. Mit den neuen Regelungen müssten Unternehmen normalerweise ab dem Zeitpunkt des Verkaufs eine umsatzsteuerliche Registrierung im Zielland bzw. Ausland vornehmen.
Um dies zu vereinfachen und eine Registrierungspflicht in (fast) allen EU-Staaten zu vermeiden, soll zukünftig das bekannte „MOSS“-Verfahren – Mini One Stop Shop erweitert werden und zum One-Stop-Shop Verfahren werden. Mit dem MOSS können Unternehmen bisher anfallende ausländische Umsatzsteuern auf digitale Dienstleistungen über das deutsche Bundeszentralamt anmelden und abführen. Eine umsatzsteuerliche Registrierung im EU-Ausland aufgrund von Warenlieferungen in ein EU-Ausland kann somit vermieden werden. Die umsatzsteuerlichen Pflichten im EU-Ausland können Unternehmer so von Deutschland aus erfüllen.
Weitere Informationen finden Sie auch in diesen beiden Blogeinträgen:
https://blog.taxdoo.com/one-stop-shop/
https://www.datev-magazin.de/praxis/steuerberatung/heterogene-branche-onlinehandel-24039